Öffentliche Filmvorführungen

Hinweise auf rechtliche Grundlagen und Regelungen rund um nichtgewerbliche öffentliche Filmvorführungen

Wir unterstützen Sie in Ihrem Engagement für die Bildungsarbeit mit dem Medium Film.

Auf dieser Seite geben wir unseren Nutzer*innen wichtige Informationen rund um die nichtgewerbliche Filmarbeit und versuchen, diese aktuell zu halten und verständlich darzustellen.

Dabei orientieren wir uns an der geübten Praxis. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns für die Rechtsverbindlichkeit im Einzelnen nicht verbürgen können.

Unsere Lizenzen: Das Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung

Grundsätzlich benötigt man für alle Formen der Mediennutzung bzw. -vorführung die entsprechende Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers.

Für jede öffentliche Filmvorführung im nichtgewerblichen Bereich benötigt man also die Lizenz zur nicht-gewerblich öffentlichen Vorführung.

Filme aus einem Verleih (z. B. Stadtbibliothek) oder Kauf-DVDs sind nur für die private Nutzung bestimmt (siehe Rechtehinweis auf dem Trägermedium).

Filme mit dem Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung erhält man in kirchlichen Medienzentralen und kommunalen Bildstellen.

Für Filmtitel, die man dort nicht entleihen kann, muss man beim Rechteinhaber (Filmverleihfirma, Lizenzierungs-Agentur, Filmemacher) das Recht für eine einmalige Vorführung erwerben.
Das Medienzentrum Haus Villigst bietet hier (im Raum der EKvW und der Lippischen Landeskirche) die Möglichkeit der Lizenzierung über das KFW-Bouquet.

GEMA: Musik bei Filmvorführungen

In Filmen ist üblicherweise Musik enthalten. Dies bedeutet, dass Sie bei einer öffentlichen Filmvorführung auch Musik aufführen.

Eventuell fällige Gema-Gebühren für die Musikrechte sind mit der erworbenen Vorführlizenz nicht abgegolten! Sie sind ggf. durch den Veranstalter mit der GEMA abzurechnen.

Die Rechte der Musik-Autor*innen werden von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahrgenommen.

Für Filmvorführungen in evangelischen Kirchengemeinden und Einrichtungen besteht bis 31.12.2024 ein Rahmenvertrag zwischen der EKD und der GEMA, in dem die Musikrechte bei kirchlichen Filmvorführungen pauschal abgegolten werden.

Findet Ihre Vorführung also in rein kirchlich/gemeindlichem Rahmen statt, so ist diese in vielen Fällen über einen Pauschalvertrag der EKD mit der GEMA bis zum 31.12.2024 abgedeckt und damit kostenlos. Voraussetzung ist, dass kein Eintritt verlangt wird und dass es sich um eine rein kirchliche/gemeindliche Vorführungen handelt, ohne nicht-kirchliche Kooperationspartner.

Bitte beachten Sie: 
Sie müssen die Filmvorführung trotzdem bei der GEMA anmelden!

Denn seit 1.1.2024 müssen Filmvorführungen bei der GEMA angemeldet werden, auch wenn kein Eintritt verlangt wird und sie im Rahmen des Pauschalvertrags der EKD mit der GEMA kostenlos sind.

Auf der Website der GEMA erhalten Sie einen Überblick über verschiedene Formen der Musiknutzung in kirchlichen Arbeitsfeldern 

Der Pauschalvertrag ist derzeit im Meldeportal der GEMA noch nicht abgebildet. Sollten Sie obige Bedingungen erfüllen und wider Erwarten eine Rechnung der GEMA erhalten, wenden Sie sich bitte an uns.

Für Schule und Unterricht bestehen nach unserem Kenntnisstand entsprechende Rahmenverträge zwischen der GEMA und den Kultusministerien.

Alle anderen Entleiher*innen müssen sich vor der öffentlichen Filmvorführung mit Filmen des Medienzentrums Haus Villigst (Medienzentrale der EKvW) erkundigen, ob für ihre Einrichtung Pauschalverträge mit der GEMA existieren oder ob eine Einzelanmeldung bei der GEMA notwendig ist.

Nichtgewerblicher Charakter der Filmvorführung

Grundsätzlich gelten Filmvorführungen in Kirchen und Gemeinden dann als nichtgewerblich, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird.

Solche Veranstaltungen sind im Rahmen des geltenden Pauschalvertrags zwischen EKD und GEMA kostenlos (s. o.).

Dies gilt nur für rein kirchliche/gemeindliche Vorführungen ohne nicht-kirchliche Kooperationspartner. 

Außenwerbeverbot

Durch den nichtgewerblichen Einsatz von Filmen soll den Kinos und anderen gewerblichen Filmvorführern keine Konkurrenz entstehen. Daher ist es nicht gestattet, für nichtgewerbliche Filmveranstaltungen zu werben. Das Außenwerbeverbot betrifft u. a. Ankündigungen in Zeitungen und im Internet, das Aufhängen von Plakaten und das Auslegen/Verteilen von Handzetteln im öffentlichen Bereich.

Erlaubt ist Werbung in eigenen Veröffentlichungen (kirchlicher Gemeindebrief, Newsletter an einen geschlossenen Personenkreis), das Aufhängen von Plakaten und das Verteilen von Handzetteln innerhalb der eigenen Einrichtung (Kirchengebäude, Gemeindehaus usw.). Sollen Filmveranstaltungen in der Presse oder im Internet angekündigt werden, so empfiehlt es sich, den Filmtitel nicht zu nennen, sondern eine Umschreibung zu wählen (z. B. „Hollywood-Komödie“). Tipp: Versehen Sie Ihre Veranstaltungsbewerbung mit dem Hinweis „Veranstaltungen der nichtgewerblichen Filmarbeit unterliegen einem Werbeverbot. Die Filmtitel können telefonisch erfragt werden.“ Auch auf Begriffe wie „Kino“ oder „Cinema“ sollte man möglichst bei der Ankündigung verzichten.

Anregungen, wie Sie trotz des Außenwerbeverbots sinnvoll auf Ihre Veranstaltungen hinweisen können, finden Sie [hier].