Wir unterstützen Sie in Ihrem Engagement für die Bildungsarbeit mit dem Medium Film.
Auf dieser Seite geben wir unseren Nutzer*innen wichtige Informationen rund um die nichtgewerbliche Filmarbeit und versuchen, diese aktuell zu halten und verständlich darzustellen.
Dabei orientieren wir uns an der geübten Praxis. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns für die Rechtsverbindlichkeit im Einzelnen nicht verbürgen können.
Grundsätzlich benötigt man für alle Formen der Mediennutzung bzw. -vorführung die entsprechende Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers.
Für jede öffentliche Filmvorführung im nichtgewerblichen Bereich benötigt man also die Lizenz zur nicht-gewerblich öffentlichen Vorführung.
Filme aus einem Verleih (z. B. Stadtbibliothek) oder Kauf-DVDs sind nur für die private Nutzung bestimmt (siehe Rechtehinweis auf dem Trägermedium).
Für Filmtitel, die man dort nicht entleihen kann, muss man beim Rechteinhaber (Filmverleihfirma, Lizenzierungs-Agentur, Filmemacher) das Recht für eine einmalige Vorführung erwerben.
Das Medienzentrum Haus Villigst bietet hier (im Raum der EKvW und der Lippischen Landeskirche) die Möglichkeit der Lizenzierung über das KFW-Bouquet.
In Filmen ist üblicherweise Musik enthalten. Dies bedeutet, dass Sie bei einer öffentlichen Filmvorführung auch Musik aufführen.
Die Rechte der Musik-Autor*innen werden von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahrgenommen.
Eine Meldung muss grundsätzlich vor Durchführung der Veranstaltung erfolgen und ist ausschließlich über das Online-Meldeportal der GEMA möglich.
Nach unserem Kenntnisstand gewährt die GEMA einen Nachlass, sofern die Vorführung in rein kirchlich/gemeindlichem Rahmen stattfindet.
Kirchengemeinden können einen “EKD-Rabatt” von 20% geltend machen, wenn die Meldung der Veranstaltung fristgemäß erfolgt.
Es erscheint daher sinnvoll, sich bei der Anmeldung als Kirchengemeinde oder kirchliche Körperschaft zu erkennen zu geben.
Außerdem kann für Veranstaltungen religiöser, kultureller oder sozialer Zweckbestimmung (nach § 39 Abs. 3 VGG) ein Nachlass von 15% geltend gemacht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch dazu bei der GEMA.
Für Schule und Unterricht bestehen nach unserem Kenntnisstand Rahmenverträge zwischen der GEMA und den Kultusministerien. Alle anderen Entleiher*innen müssen sich vor der öffentlichen Filmvorführung mit Filmen des Medienzentrums Haus Villigst (Medienzentrale der EKvW) erkundigen, ob für ihre Einrichtung Pauschalverträge mit der GEMA existieren oder ob eine Einzelanmeldung bei der GEMA notwendig ist.
Grundsätzlich gelten Filmvorführungen in Kirchen und Gemeinden dann als nichtgewerblich, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird.
Durch den nichtgewerblichen Einsatz von Filmen soll den Kinos und anderen gewerblichen Filmvorführern keine Konkurrenz entstehen. Daher ist es nicht gestattet, für nichtgewerbliche Filmveranstaltungen zu werben. Das Außenwerbeverbot betrifft u. a. Ankündigungen in Zeitungen und im Internet, das Aufhängen von Plakaten und das Auslegen/Verteilen von Handzetteln im öffentlichen Bereich.
Erlaubt ist Werbung in eigenen Veröffentlichungen (kirchlicher Gemeindebrief, Newsletter an einen geschlossenen Personenkreis), das Aufhängen von Plakaten und das Verteilen von Handzetteln innerhalb der eigenen Einrichtung (Kirchengebäude, Gemeindehaus usw.). Sollen Filmveranstaltungen in der Presse oder im Internet angekündigt werden, so empfiehlt es sich, den Filmtitel nicht zu nennen, sondern eine Umschreibung zu wählen (z. B. „Hollywood-Komödie“). Tipp: Versehen Sie Ihre Veranstaltungsbewerbung mit dem Hinweis „Veranstaltungen der nichtgewerblichen Filmarbeit unterliegen einem Werbeverbot. Die Filmtitel können telefonisch erfragt werden.“ Auch auf Begriffe wie „Kino“ oder „Cinema“ sollte man möglichst bei der Ankündigung verzichten.