Der Religionsunterricht in NRW ist (Art. 7.3 GG; § 31 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW) ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen. Da der weltanschaulich neutrale Staat nicht die Inhalte des evangelischen Religionsunterrichts festlegen kann, ist der Religionsunterricht das einzige Schulfach mit verfassungsrechtlicher Verankerung: Das Lehrfach wird (als sogenannte res mixta) von Staat und Kirche gemeinschaftlich verantwortet und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt.
Der Übereinstimmungsgrundsatz manifestiert sich zum einen in den Richtlinien und Lehrplänen des Faches zum anderen in der Bindung der Lehrkräfte an die Evangelische Kirche, die den Schüler*innen Innenperspektiven der evangelischen Tradition ermöglichen.
Daher brauchen Lehrkräfte, die evangelischen Religionsunterricht erteilen, neben der staatlichen Lehrbefähigung die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation).
Der evangelische Religionsunterricht ist bezogen auf Glauben und Leben der Evangelischen Kirche. Das kommt zum Ausdruck in den Richtlinien und Lehrplänen dieses Faches. Aber auch die evangelischen Religionslehrkräfte müssen in der Evangelischen Kirche zuhause sein. Nur so können sie die Inhalte des evangelischen Religionsunterrichtes selber vertreten und überzeugend vermitteln.
Damit eine Lehrkraft das Fach evangelische Religionslehre erteilen und in diesem Fach eingesetzt werden darf, benötigt sie die staatliche Lehrbefähigung und die kirchliche Bevollmächtigung!
Mit der Vokation verbindet sich eine Vertrauenserklärung der Evangelischen Kirche an die Religionslehrer*innen sowie die Bereitschaft der Kirche zu weitergehender Unterstützung in Form von Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
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